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VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN |
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Bevor es los geht mit dem Bauvorhaben, ist
es notwendig eine Genehmigung beim zuständigen Bauamt einzuholen. Dieses
sitzt entweder bei der Gemeinde oder bei der der zuständigen Kreisverwaltung.
Es gibt verschiedene Verfahren die hier im weiteren beispielhaft
für
das Land Nordrhein-Westfalen beschrieben sind:
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt sind, sie nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen oder als Sonderbauten verschärften Prüfanforderungen unterliegen. Für freigestellte Vorhaben kann vom Bauherrn die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt werden. In diesen Fällen ist eine Baugenehmigung bei der Bauordnung zu beantragen. Eines der entscheidenden Merkmale des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist die eingeschränkte Prüfung des Bauordnungsrechts. Den Architekten trifft hier eine große Verantwortung, da er für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet. |
Werden allerdings von der Bauaufsichtsbehörde
bei der Prüfung von Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Rechtsverstöße bezüglich „nicht
zu prüfender Vorschriften“ entdeckt, so ist
die Bauaufsichtsbehörde sogar zum Einschreiten verpflichtet.
Alle Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben werden, der bauvorlageberechtigt ist, also z.B. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder als Bauingenieur Mitglied in einer Ingenieurkammer ist und zwei Jahre Berufserfahrung in der Planung und Ausführungsüberwachung von Gebäuden hat. Der Bauantrag muss vom Bauherr unterschrieben werden. Man erhält dann von der Bauaufsichtsbehörde eine Eingangsbestätigung, der zu entnehmen ist, ob noch Bauvorlagen einzureichen sind oder ggf. nachzubessern ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Baugenehmigung wird mit Nebenbestimmungen – Auflagen und gegebenenfalls Bedingungen – und Hinweisen erteilt und ist drei Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr auch rückwirkend verlängert werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen wird. Dann ist für den Weiterbau die Neuerteilung der Baugenehmigung erforderlich. Die Bearbeitung eines Bauantrags ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Größe des Bauvorhabens (umbauter Raum) bemisst. |
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GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG |
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Nach einer seit 1996 gültigen Regelung der Landesbauordnung
Nordrhein-Westfalen (§ 67 BauO NRW) bedürfen die Errichtung
oder Änderung von Wohngebäuden (außer Hochhäusern)
im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne sowie von
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen keiner Baugenehmigung mehr,
wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
Alle drei vorgenannten Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Wohnbauvorhaben wirklich genehmigungsfrei ist. Auch müssen weiterhin sämtliche baurechtliche Vorschriften eingehalten werden, nur kontrolliert dies nicht mehr die Aufsichtsbehörde. Dies liegt jetzt in der besonderen Verantwortung des Entwurfsverfassers. Sollten der Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen geltendes Baurecht bekannt werden, muss sie die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, weshalb noch einmal darauf hingewiesen wird, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Pflicht zur Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften entbindet! |
In Zweifelsfällen sollte
besser vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde
nachgefragt werden, insbesondere auch bei Fragen zu Festsetzungen
des Bebauungsplans.
Der Bauherr kann auch von sich aus beantragen, dass trotz Vorliegen der vorgenannten drei Voraussetzungen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies eröffnet durch die Baugenehmigung eine höhere Rechtssicherheit, bewirkt aber auch höhere Gebühren sowie eine etwas längere Verfahrensdauer. Die Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude im Rahmen von §67 der Landesbauordnung (BauO NRW) umfasst auch Carports, Garagen sowie Nebengebäude und -anlagen. Die Genehmigungsfreiheit bedeutet aber nicht, dass Sie als Bauherr einfach anfangen können zu bauen. Vorher müssen Sie die nachfolgend aufgeführten Bauvorlagen zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Formular (zu erhalten bei der Stadtverwaltung) in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einreichen:
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Verfahrensabläufe Es gibt drei mögliche Verfahrensabläufe:
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In allen Fällen... muss Ihr Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein, also z.B. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen dürfen; aber auch Bauingenieure mit zweijähriger Berufspraxis in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden und Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer sind bauvorlageberechtigt. Sofern nun aufgrund der Erklärung der Stadt oder auf Ihren Antrag hin ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist dafür zunächst ein Bauantrag erforderlich. |
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BAUVORANFRAGE |
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Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu
Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid, der zwei Jahre Gültigkeit
hat, beantragt werden. Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten
Bauvoranfrage, kann man eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen,
ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden
kann.
Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während seiner Gültigkeitsdauer, d.h. sie kann dann ein Bauvorhaben nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt Ihnen ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung Ihres Bauvorhabens. |
Eine Bauvoranfrage ist immer zu empfehlen, wenn das
Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht. Der
Antrag auf Vorbescheid ist auf einem amtlichen Antragsformular mit
den im Folgenden aufgeführten Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung
bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) unterschrieben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Bauvoranfrage lediglich die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks planungsrechtlich geprüft werden soll. |
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GENEHMIGUNGSFREIE VORHABEN |
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Auch viele kleinere Vorhaben bedürfen grundsätzlich
keiner Baugenehmigung. Diesbezüglich enthält §65
der Landesbauordnung (BauO NRW) eine umfangreiche Liste mit verschiedenen
Vorhaben, für deren Errichtung oder Änderung
ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich ist. Nachfolgend
einige Beispiele:
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Auch bestimmte bauliche Veränderungen innerhalb
von Gebäuden
sind genehmigungsfrei. Sobald aber die Standsicherheit der baulichen
Anlage berührt
wird, muss ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der Maßnahme
schriftlich bescheinigen. Auch bestimmte Abbruchvorhaben bedürfen keiner
Genehmigung, z.B. Gebäude bis zu 300 m³ umbautem Raum, Mauern und
Einfriedigungen, Schwimmbecken. Schließlich sind auch haustechnische Anlagen wie z.B.
Heizungsanlagen, Wasser-Versorgungsanlagen, Abwasseranlagen und Wärmepumpen
genehmigungsfrei. Vor deren erstmaliger Benutzung hat sich der
Bauherr aber von dem Unternehmer oder einem Sachverständigen
bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der Bauaufsichtsbehörde nachzufragen, ob eine beabsichtigte Maßnahme wirklich genehmigungsfrei ist. Quelle: Internetseite der Stadt Bad
Oeynhausen |
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