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Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz · Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
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GENEHMIGUNGSPLANUNG

VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Bauantrag Bevor es los geht mit dem Bauvorhaben, ist es notwendig eine Genehmigung beim zuständigen Bauamt einzuholen. Dieses sitzt entweder bei der Gemeinde oder bei der der zuständigen Kreisverwaltung. Es gibt verschiedene Verfahren die hier im weiteren beispielhaft für das Land Nordrhein-Westfalen beschrieben sind:

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt sind, sie nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen oder als Sonderbauten verschärften Prüfanforderungen unterliegen. Für freigestellte Vorhaben kann vom Bauherrn die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt werden. In diesen Fällen ist eine Baugenehmigung bei der Bauordnung zu beantragen. Eines der entscheidenden Merkmale des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist die eingeschränkte Prüfung des Bauordnungsrechts. Den Architekten trifft hier eine große Verantwortung, da er für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet.

Werden allerdings von der Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung von Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren Rechtsverstöße bezüglich „nicht zu prüfender Vorschriften“ entdeckt, so ist die Bauaufsichtsbehörde sogar zum Einschreiten verpflichtet.

Alle Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben werden, der bauvorlageberechtigt ist, also z.B. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder als Bauingenieur Mitglied in einer Ingenieurkammer ist und zwei Jahre Berufserfahrung in der Planung und Ausführungsüberwachung von Gebäuden hat. Der Bauantrag muss vom Bauherr unterschrieben werden.

Man erhält dann von der Bauaufsichtsbehörde eine Eingangsbestätigung, der zu entnehmen ist, ob noch Bauvorlagen einzureichen sind oder ggf. nachzubessern ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

Die Baugenehmigung wird mit Nebenbestimmungen – Auflagen und gegebenenfalls Bedingungen – und Hinweisen erteilt und ist drei Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr auch rückwirkend verlängert werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen wird. Dann ist für den Weiterbau die Neuerteilung der Baugenehmigung erforderlich. Die Bearbeitung eines Bauantrags ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Größe des Bauvorhabens (umbauter Raum) bemisst.


GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG

Nach einer seit 1996 gültigen Regelung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (§ 67 BauO NRW) bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden (außer Hochhäusern) im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne sowie von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen keiner Baugenehmigung mehr, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  • 1. Die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes werden vollständig eingehalten.
  • 2. Die Erschließung, also Straßenanbindung sowie Ver- und Entsorgung des Baugrundstücks, ist gesichert.
  • 3. Die Stadt erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll

Alle drei vorgenannten Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Wohnbauvorhaben wirklich genehmigungsfrei ist. Auch müssen weiterhin sämtliche baurechtliche Vorschriften eingehalten werden, nur kontrolliert dies nicht mehr die Aufsichtsbehörde. Dies liegt jetzt in der besonderen Verantwortung des Entwurfsverfassers. Sollten der Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen geltendes Baurecht bekannt werden, muss sie die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, weshalb noch einmal darauf hingewiesen wird, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Pflicht zur Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften entbindet!

  In Zweifelsfällen sollte besser vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde nachgefragt werden, insbesondere auch bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplans.

Der Bauherr kann auch von sich aus beantragen, dass trotz Vorliegen der vorgenannten drei Voraussetzungen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies eröffnet durch die Baugenehmigung eine höhere Rechtssicherheit, bewirkt aber auch höhere Gebühren sowie eine etwas längere Verfahrensdauer.

Die Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude im Rahmen von §67 der Landesbauordnung (BauO NRW) umfasst auch Carports, Garagen sowie Nebengebäude und -anlagen. Die Genehmigungsfreiheit bedeutet aber nicht, dass Sie als Bauherr einfach anfangen können zu bauen. Vorher müssen Sie die nachfolgend aufgeführten Bauvorlagen zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Formular (zu erhalten bei der Stadtverwaltung) in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einreichen:

  • Lageplan
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik


Verfahrensabläufe
Es gibt drei mögliche Verfahrensabläufe:

  • 1.
    Die Stadt teilt Ihnen innerhalb eines Monats schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, woraufhin Sie nach Unterrichtung der Angrenzer (Eigentümer und Erbbauberechtigte angrenzender Grundstücke) unverzüglich mit dem Bau beginnen dürfen. Dies ist der vom Gesetzgeber erwünschte Normalfall. Dabei sind folgende gesetzliche Anforderungen zu beachten:

    > Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vorher der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Dabei ist der Name des (Fach-) Bauleiters mitzuteilen. Bei Mehrfamilienhäusern sind auch die Namen der staatlich anerkannten Sachverständigen, welche die Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz aufstellen oder prüfen, zu benennen.

    > Die Bauvorlagen und Sachverständigenbescheinigungen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen!

    > Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein.

    > Die bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist. Die Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung von Mehrfamilienhäusern müssen Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, dass die bauliche Anlage entsprechend den genannten Nachweisen errichtet worden ist.

    > Der Bauherr sowie die späteren Eigentümer haben die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.


 


  • 2.
    Auch wenn die Stadt die Monatsfrist verstreichen lässt, dürfen Sie nach vorheriger Information der Angrenzer mit dem Bauvorhaben beginnen. Es sind dann ebenfalls die genannten Anforderungen zu beachten.


  • 3.
    Die Stadt erklärt innerhalb eines Monats, dass das (vereinfachte) Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und reicht Ihnen mit dieser Erklärung die Bauvorlagen zurück. Dann müssen Sie einen Bauantrag mit den hierfür erforderlichen Bauvorlagen in 3-facher Ausfertigung beim zuständigen Kreis einreichen. Wenn Sie allerdings durch Ankreuzen im Formular schon bestimmt haben, dass im Falle der Erklärung der Stadt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Bauvorlagen als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Stadt die Bauvorlagen mit ihrer Stellungnahme an den Kreis als zuständige Bauaufsichtsbehörde weiter. Die Stadt kann das Genehmigungsverfahren verlangen, wenn sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre zu beschließen oder eine Zurückstellung Ihres Baugesuchs zu beantragen, oder wenn sie es aus anderen Gründen für erforderlich hält.


In allen Fällen

... muss Ihr Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein, also z.B. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen dürfen; aber auch Bauingenieure mit zweijähriger Berufspraxis in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden und Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer sind bauvorlageberechtigt. Sofern nun aufgrund der Erklärung der Stadt oder auf Ihren Antrag hin ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist dafür zunächst ein Bauantrag erforderlich.


BAUVORANFRAGE

Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid, der zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragt werden. Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann.

Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während seiner Gültigkeitsdauer, d.h. sie kann dann ein Bauvorhaben nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt Ihnen ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung Ihres Bauvorhabens.

  Eine Bauvoranfrage ist immer zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht. Der Antrag auf Vorbescheid ist auf einem amtlichen Antragsformular mit den im Folgenden aufgeführten Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) unterschrieben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Bauvoranfrage lediglich die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks planungsrechtlich geprüft werden soll.

GENEHMIGUNGSFREIE VORHABEN

Auch viele kleinere Vorhaben bedürfen grundsätzlich keiner Baugenehmigung. Diesbezüglich enthält §65 der Landesbauordnung (BauO NRW) eine umfangreiche Liste mit verschiedenen Vorhaben, für deren Errichtung oder Änderung ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich ist. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Nebengebäude bis zu 30 m³ umbautem Raum, allerdings mit Einschränkungen in Bezug auf Lage
    und Nutzung dieser Nebengebäude
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Verkleidungen an Balkonbrüstungen
  • Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe an der Nachbargrenze und bis zu 1,0 m Höhe an öffentlichen Verkehrsflächen
  • Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe
  • Satellitenantennen bis
    zu einem Durchmesser von 1,20 m
  • Stellplätze für Pkw und Motorräder
    bis zu insgesamt 100 m²
  • Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen
  • Baugerüste
  • Solarenergieanlagen
Auch bestimmte bauliche Veränderungen innerhalb von Gebäuden sind genehmigungsfrei. Sobald aber die Standsicherheit der baulichen Anlage berührt wird, muss ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigen. Auch bestimmte Abbruchvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, z.B. Gebäude bis zu 300 m³ umbautem Raum, Mauern und Einfriedigungen, Schwimmbecken. Schließlich sind auch haustechnische Anlagen wie z.B. Heizungsanlagen, Wasser-Versorgungsanlagen, Abwasseranlagen und Wärmepumpen genehmigungsfrei. Vor deren erstmaliger Benutzung hat sich der Bauherr aber von dem Unternehmer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der Bauaufsichtsbehörde nachzufragen, ob eine beabsichtigte Maßnahme wirklich genehmigungsfrei ist.

Quelle: Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen
www.bad-oeynhausen.de

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