Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäude-Energiegesetz (GEG) kurz und knapp erklärt

Das neue Gebäude-Energiegesetz (kurz GEG) wurde verabschiedet, um einen einheitlichen Standard für zeitgemäße Niedrigst-Energiegebäude zu schaffen. Das neue Gesetz schreibt den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden verbindlich fest. Und es definiert die Eckwerte zur nachhaltigen Senkung des Jahresbedarfs an Primärenergien.

 

Das Gesetz erfüllt endlich die Forderung nach einer Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Und nach einer Vereinfachung der ordnungsrechtlichen Standards für Niedrigst-Energiegebäude. Für Bauherren bedeutet das unter dem Strich mehr Planungssicherheit und eine stärkere Förderung ökologischer Bemühungen.

Was ist das Ziel des neuen Gebäude-Energiegesetzes?

 

Ziel des Gebäude-Energiegesetzes ist, einen einfacheren und ökologischeren Gesetzesrahmen für Niedrigst-Energiegebäude zu etablieren, indem es das Energie-Einsparungsrecht für Gebäude vereinfacht. Damit setzt die Bundesregierung die Forderungen der EU-Gebäuderichtlinie zur Energieeffizienz (EPBD) in gültiges nationales Recht um.

In dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Kälte- und Wärmeerzeugung in Gebäuden werden erstmalig mehrere Gesetze und Verordnungen zusammengeführt, wie zum Beispiel:

  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG),
  • das Energie-Einsparungsgesetz (EnEG),
  • die Energie-Einsparverordnung (EnEV)
  • und eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, die bereits seit den 1970er Jahren galten, wie zum Beispiel
  • die Wärme-Schutzverordnung (WSchVO),
  • die Heizanlagen-Verordnung (HeizAnlV).

Was steht im Gebäude-Energiegesetz?

 

Vereinfacht gesagt schreibt das Gebäude-Energiegesetz jetzt verbindlich fest, dass der Jahresbedarf an Primärenergien das 0,75-fache des auf die Gebäudenutzfläche eines Referenzgebäudes bezogenen Wertes nicht überschreiten darf. Der zu ermittelnde Jahres-Primärenergiebedarf setzt sich dabei zusammen aus dem Gesamtbedarf an Primärenergie für Heizung, Wärme, Warmwasseraufbereitung, Kühlung und Lüftung.

Unter dem Begriff Primärenergie werden alle Energiequellen und -formen zusammengefasst, die zur Energieerzeugung zur Verfügung stehen. Das sind typischerweise

  • Fossile Energiequellen, wie Kohle, Torf, Erdgas oder Erdöl
  • Atomare Kernbrennstoffe, wie Kernfusion oder Kernspaltung
  • Regenerative Energiequellen, wie Sonnenlicht, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse oder Geothermie

Ab wann gilt das neue Gebäude-Energiegesetz?

 

Das Gebäude-Energiegesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist damit Grundlage für alle Bauvorhaben, Bauanzeigen und Bauanträge, die ab diesem Stichtag eingereicht werden. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energie-Einsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Eine Novellierung ist für 2023 vorgesehen.

Was genau ändert sich für Bauherren?

 

Das neue Gebäude-Energiegesetz benennt die Vorgaben, die bei der Errichtung von Gebäuden im Hinblick auf die energetische Qualität, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die Verwendung von Energieausweisen einzuhalten sind.

 

Für Gebäude im Allgemeinen gilt nach dem neuen Gebäude-Energiegesetz unter anderem verpflichtend: 

  • Bauherren müssen sich für die Nutzung mindestens einer Art von erneuerbaren Energien entscheiden. Das können gebäudenahe Quellen sein, wie zum Beispiel Solaranlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie Biomethan-Brennstoffzellenheizung. Das können aber auch erneuerbare Energien aus externen Fern- und Abwärmequellen sein.
  • Bei Neubauten gilt gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien als sogenannte Erfüllungsoption. Das heißt, der Strombedarf zur Kälte- oder Wärmeerzeugung muss zu mindestens 15 % aus lokalen erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dazu kann übrigens auch eine entsprechend dimensionierte Photovoltaik-Anlage herangezogen werden.

 

Für Gebäude mit mehreren Wohneinheiten ergeben sich nach dem neuen Gebäude-Energiegesetz einige interessante Optionen:

  • Wird Photovoltaik-Strom sektorenübergreifend genutzt, ergeben sich interessante Vorteile. Bauherren können zum Beispiel erneuerbare Energien für Heizzwecke nutzen. Dabei ist eine anteilige Anrechnung des gebäudenah erzeugten Solarstroms möglich. Der lokal „produzierte“ Strom aus erneuerbaren Energien reduziert dadurch den Jahresbedarf an Primärenergie deutlicher als bisher. 

 

Was genau zu beachten ist und wie genau das neue Gesetz effizient und nachhaltig umgesetzt werden kann, zeigen wir Ihnen gerne im Detail. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Vertiefende Informationen zum neuen Gebäude-Energiegesetz finden Sie auf der Website des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI).

Was ist unserer Meinung nach noch nicht optimal umgesetzt?

 

Der Energiestandard eines Gebäudes wird bisher über den jährlichen Bedarf an Primärenergien ermittelt. Darüber hinaus gibt es von vielen Seiten die Forderung, künftig auch eine CO2-Emissionsbilanz in die energetische Bewertung einzubeziehen. Das ist im aktuellen GEG noch nicht vorgesehen.

Die gute Nachricht: Ein gibt einen ersten Ansatz über die sogenannte Innovationsklausel im GEG. Hier besteht zumindest die Möglichkeit, die Anforderungen des Jahres-Primärenergie-Bedarfs bis 2023 auch über Systeme nachzuweisen, die eindeutig auf die Begrenzung von CO2-Emissionen ausgerichtet sind.

 

Die zweite gute Nachricht: Außerdem ist zur Berechnung des Energiebedarfs erstmalig auch eine quartiersbezogene Energiebilanzierung möglich. Damit können endlich unterschiedliche Energiestandards eines Quartiers berücksichtigt werden, solange die Anlage in ihrer Gesamtheit die vorgegebenen Standards erfüllt.

 

Die schlechte Nachricht: Die aktuelle Gesetzesnovelle macht vieles richtig, hat aber noch einiges an Optimierungspotenzial: Bleibt zu hoffen, dass die dem GEG zu Grunde liegende EU-Gebäuderichtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden (EPBD) auch bei uns konkreter gefasst wird, als das bisher der Fall ist. Zum Beispiel wurde im GEG der erforderliche Energiestandard nicht neu definiert. Das heißt leider, dass die veralteten energetischen Anforderungen der EnEV von 2016 im Wesentlichen fortgeschrieben werden.


Aus unserer Sicht muss hier nachgesteuert werden. Ein jährlicher Energiebedarfswert von 56 kWh pro Quadratmeter ist nicht mehr zeitgemäß. Die zuständige EU-Kommission fixiert einen Niedrigst-Energiestandard von 30 kWh pro Jahr und Quadratmeter. Eine entsprechende Überprüfung und Neudefinition ist im GEG erst für 2023 vorgesehen.

 

Auch die sogenannte „Graue Energie“ wird leider noch immer nicht berücksichtigt. Darunter versteht man das CO2-Einsparpotenzial, das bei der Herstellung von Baumaterialien, dem Bau und natürlich auch dem Rückbau von Gebäuden entsteht.


Lohnt es sich, auf die Novelle des Gebäude-Energiegesetzes in 2023 zu warten?

Aus unserer Sicht ein klares Nein. Wir haben schon heute die Möglichkeiten und die Technologien, um vorbildlich und verantwortungsbewusst zu bauen. Bereits heute kommen wir unserer Vision vom CO2-neutralen Gebäude so nahe wie nie zuvor. Ökologisches und wirtschaftliches Bauen schließen sich heute nicht mehr aus.

 

Schritt für Schritt kommen wir – gemeinsam mit unseren Bauherren – unserem Ziel immer näher: Unsere Gebäude sollen sich über alle Bauphasen und den gesamten Gebäudelebenszyklus bis hin zum Rückbau so weit wie nur irgend möglich selbst „dekarbonisieren“ und ihren eigenen positiven Beitrag zum Erhalt unseres Planeten beitragen. Dafür brauchen wir Gesetze, wie das neue Gebäude-Energiegesetz, die unsere verantwortungsvollen und nachhaltigen Bemühungen fördern und belohnen.

Sie wollen uns näher kennen lernen? Sie wollen mehr über unsere Vision von CO2-neutralen Gebäuden erfahren? Sie suchen zuverlässigen Rat von einem Experten? Wir stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Schreiben Sie uns einfach ein paar Zeilen. Wir freuen uns auf Sie.

Grübbel Generalunternehmer GmbH

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